Auch wenn für das Unbehagen der Rekurrentin ein gewisses Verständnis aufzubringen ist, so vermag sie daraus nichts zu Gunsten ihrer Begehren abzuleiten. Dies deshalb, weil weder das RPG noch das KRG noch das kommunale Baugesetz irgendwelche Vorschriften hinsichtlich der Fragen, wer den Anstoss zur Revision einer Planung geben dürfe, oder wie die Abläufe und Vorgänge im Zusammenhang mit der Erarbeitung einer (Teil-)Revisionsvorlage auszusehen hätten, enthalten. Vorliegend ist aktenkundig, dass die Gemeinde den Bestimmungen betreffend das Mitwirkungsverfahren (öffentliche Planauflage mit der Möglichkeit, Wünsche und Anträge einzureichen;