Erwägungen: 2. Die Rekurrentin stösst sich vorweg am Umstand, dass der Anstoss zur Teilrevision der streitigen Planung nicht von der Gemeinde sondern vom privaten Eigentümer der Parzellen Nr. 1746 und 1747 ausgegangen sei und dass die Vorlage von denselben Fachleuten im Auftrag des privaten Grundeigentümers ausgearbeitet worden sei, welche sie hernach im Auftrag der Gemeinde geprüft und für gut befunden hätten. Auch wenn für das Unbehagen der Rekurrentin ein gewisses Verständnis aufzubringen ist, so vermag sie daraus nichts zu Gunsten ihrer Begehren abzuleiten.