{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-23_2003-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760d909a1da8d7f478df08dc54f965f4778d3579c7fd89a1146bd5de5088eb8d5eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760d909a1da8d7f478df08dc54f965f4778d3579c7fd89a1146bd5de5088eb8d5eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_23", "Checksum": "b097530cb3984ce60fdc01e28443fa1d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2003 PVG 2003 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:39:53", "Checksum": "b1a8ad6122588acb362cac165d3b4a5d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 23\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\nnutzungsordnung ausgeklammert und einer Spezialbauordnung\nunterstellt werden, die von der Grundordnung abweichen kann\nund im Sinne einer lex specialis den Rahmennutzungsplänen vorgeht. Der Sondernutzungsplan kann sodann Erschliessungs- und\nLandumlegungsmassnahmen vorsehen (Schmid Gian, Projektbezogene Nutzungsplanung im Gebiet ausserhalb der Bauzonen,\nDissertation, Zürich 2001, S. 55). Als klassisches Beispiel gelten\ndabei u.a. Generelle Gestaltungs- und/oder Generelle Erschliessungspläne.\nAusgehend von der im eidgenössischen Raumplanungsgesetz (RPG) statuierten allgemeinen Planungspflicht (Art. 2 RPG)\nliegt die Kompetenz zur Festlegung der Nutzungsordnungen bei\nden Kantonen. Der Kanton Graubünden hat diese Aufgabe den\nGemeinden übertragen (Art. 4 Abs. 1 KRG), welchen u.a. bei der\nAusscheidung von Zonen und der Festlegung der massgeblichen\nZonenbestimmungen ein erheblicher Ermessens- und Beurteilungsspielraum zugestanden wird. Das Festsetzungsverfahren\nwird durch eine umfassende Interessenabwägung und durch demokratische Mitwirkungsrechte (vgl. Art. 37 Abs. 2 KRG) geprägt.\nWährend die Interessenabwägung der Konkretisierung des Planungsermessens und der Wahl des optimalen Standorts (BGE 117\nIa 363) dient, sichern die Mitwirkungsrechte die demokratische\nAbstützung des Planungsentscheides. Sie stellen sicher, dass die\nBevölkerung über die Ziele und den Ablauf der Planung orientiert\nwird (Art. 4 Abs. 1 RPG) und in angemessener Weise an der Entscheidfindung teilhaben kann (Art. 4 Abs. 2 RPG). Das Bundesrecht verlangt ferner, dass die Nutzungspläne durch eine kantonale Behörde zu genehmigen sind (Art. 26 Abs. 1 RPG; Art. 37\nAbs. 3 KRG); dabei sind die Bestimmungen über die Verfahrenskoordination sinngemäss anwendbar (Art. 25a Abs. 4 RPG;\nSchmid, a.a.O., S. 57 f. mit weiteren Hinweisen).\nDer GGP/GEP als Sondernutzungsplan gehört zu den\nRaumplänen (wie u.a. auch die Sachpläne und Konzepte des Bundes, Art. 13 RPG; die Richtpläne der Kantone, Art. 6 RPG; die kommunalen Nutzungspläne, Art. 14 ff. RPG) und stellt zusammen mit\nder Baubewilligung, der Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzonen und weiteren raumrelevanten Grundlagen\n(u.a. Handlungsbeiträge der öffentlichen Hand; Normen des\nBaupolizeirechts, des Landschaftsschutzes, der Erschliessung und\nAusstattung) in ihrer Gesamtheit ein System zur Bewältigung\nräumlicher Aufgaben dar. Jedes Instrument hat einen eigenen\nAnwendungsbereich, welcher sich wiederum aus dem Anwen-\n\n108\n9 /23 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2003\n\ndungsbereich der übrigen Instrumente ergibt. Lehre und Rechtsprechung bezeichnen das Zusammenspiel der erwähnten Instrumente als «planerischen Stufenbau». Werden die Instrumente in\neine Reihe gestellt, zeigt sich vereinfacht «ein gleitend sich änderndes Verhältnis von Gemein- und Individualbezug». Je stärker\nein Instrument die Raumordnung zu beeinflussen vermag, desto\nhöher sind die rechtsstaatlichen Anforderungen an das Verfahren.\nDer planerische Stufenbau sichert somit nicht nur die sachadäquate Bewältigung räumlicher Aufgaben, sondern auch die Einhaltung der demokratischen Rechte und des Gewaltenteilungsprinzips. Dabei erfolgt die Einordnung bedingt durch die offene\nNormierung nicht nach starren Kriterien, sondern nach der Typik\nder zu lösenden Aufgabe. Der Umstand, dass das RPG die Zuordnung einer Aufgabe nicht schematisch vornimmt, besagt aber\nnicht, dass die Instrumente untereinander gleichwertig sind. Vielmehr gehen Lehre und Rechtsprechung vom Grundsatz des Vorrangs der Planung aus, ohne diese aber zu verabsolutieren (vgl.\nzum Ganzen: Schmid, a.a.O., S. 64 ff. mit weiteren Hinweisen).\nEine eigentliche Wahlmöglichkeit zwischen den Instrumenten besteht nicht, doch steht den Behörden bei der Bestimmung des\nmassgeblichen Instrumentes ein gewisser Ermessensspielraum\noffen. So ist es möglich, dass der Entscheid zugunsten eines\nbestimmten Instrumentes ausfällt, obschon bei einer anderen\nGewichtung der Interessen auch die Wahl eines anderen Instrumentes denkbar gewesen wäre (BGE 115 Ib 313). Eine Rechtsverletzung liegt daher erst dann vor, wenn der Entscheid betreffend\ndie Wahl des (raumplanerischen) Instrumentes nicht mehr sachlich begründbar ist (Schmid, a.a.O., S. 69).\nc) Die Zulässigkeit einer projektbezogenen Planung wie\nder vorliegenden auf Stufe Grundordnung ergibt sich mithin bereits aus dem Bundesrecht. Als solche ist sie im Wesentlichen\ndann zulässig, wenn sie sachlich begründbar ist. Es muss an ihr\nnicht nur ein privates, sondern auch ein öffentliches Interesse bestehen und das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie das Gebot der\nPlanbeständigkeit gewahrt sein. Diese Voraussetzungen sind vorliegend im Ergebnis offensichtlich gegeben. Mit der Ergänzung\nder Planung sollen die Nutzungsmöglichkeiten im Bereich des\nGGP/GEP im Gegensatz zur Planung 1995 anders ausgestaltet\nwerden. Die Gemeinde verfolgt damit im Wesentlichen das Ziel,\nein von ihr (zumindest in Teilen) als zonenwidrig qualifiziertes, insgesamt jedoch als realisierungswürdig qualifiziertes Bauprojekt,\ndas die Überbauung eines exponierten Hanges oberhalb des Dorf-\n\n109\n9 /23 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2003\n\n"}