{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-23_2003-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760d909a1da8d7f478df08dc54f965f4778d3579c7fd89a1146bd5de5088eb8d5eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760d909a1da8d7f478df08dc54f965f4778d3579c7fd89a1146bd5de5088eb8d5eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_23", "Checksum": "b097530cb3984ce60fdc01e28443fa1d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2003 PVG 2003 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:39:53", "Checksum": "b1a8ad6122588acb362cac165d3b4a5d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 23\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\n9 /23 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2003\n\n23 Anstoss zur Teilrevision einer Ortsplanung. Projektbezogene Planung.\n– Der Anstoss zur Teilrevision einer Ortsplanung kann\nohne weiteres auch von Privaten ausgehen (E. 2).\n– Eine projektbezogene Planung auf Stufe Grundordnung ist\nzulässig, sofern sie sachlich begründet ist und vor dem\nGrundsatz der Planbeständigkeit im Sinne von Art. 21\nRPG sowie dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhält\n(E. 3).\n\nProposta di revisione parziale della pianificazione locale.\nPianificazione finalizzata al progetto.\n– La proposta di revisione parziale della pianificazione\nlocale può provenire senz’altro anche da dei privati\n(cons. 2).\n– Una pianificazione finalizzata ad un singolo progetto a\nlivello di ordinamento di base è ammissibile, per quanto\nsia oggettivamente fondata e ossequi il principio\ndell’immutabilità dei piani nel senso dell’art. 21 LPT\ncome pure quello della proporzionalità (cons. 3).\n\nErwägungen:\n2. Die Rekurrentin stösst sich vorweg am Umstand, dass\nder Anstoss zur Teilrevision der streitigen Planung nicht von\nder Gemeinde sondern vom privaten Eigentümer der Parzellen\nNr. 1746 und 1747 ausgegangen sei und dass die Vorlage von denselben Fachleuten im Auftrag des privaten Grundeigentümers\nausgearbeitet worden sei, welche sie hernach im Auftrag der Gemeinde geprüft und für gut befunden hätten. Auch wenn für das\nUnbehagen der Rekurrentin ein gewisses Verständnis aufzubringen ist, so vermag sie daraus nichts zu Gunsten ihrer Begehren\nabzuleiten. Dies deshalb, weil weder das RPG noch das KRG noch\ndas kommunale Baugesetz irgendwelche Vorschriften hinsichtlich\nder Fragen, wer den Anstoss zur Revision einer Planung geben\ndürfe, oder wie die Abläufe und Vorgänge im Zusammenhang mit\nder Erarbeitung einer (Teil-)Revisionsvorlage auszusehen hätten,\nenthalten. Vorliegend ist aktenkundig, dass die Gemeinde den\nBestimmungen betreffend das Mitwirkungsverfahren (öffentliche\nPlanauflage mit der Möglichkeit, Wünsche und Anträge einzureichen; Durchführung einer Orientierungsversammlung mit dem\nAufzeigen der Pläne, Berichte und Modelle) sowie der Beschlussfassung (Gemeindeversammlung) nachgekommen ist und dass\n\n106\n9 /23 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2003\n\nsie all dies auch rechtsgenüglich bekannt gegeben hat (Publikation Auflage und Beschluss in Engadiner Post). Ein geringfügiger\nverfahrensrechtlicher Mangel ist lediglich darin zu erblicken, dass\ndie Gemeinde die von der Rekurrentin im Rahmen der Mitwirkungsauflage eingereichte Zuschrift (Wünsche und Anträge) entgegen der in Art. 13 Abs. 2 BG enthaltenen «Verpflichtung» nicht\nschriftlich beantwortet hat. Dieser Mangel vermag aber bereits\ndeshalb keine Aufhebung des Beschlusses vom 11. Dezember 2001\nmehr zu rechtfertigen, weil der Rekurrentin daraus offenkundig\nkeine rechtserheblichen Nachteile entstanden sind. Jedenfalls\nvermochte sie den damaligen Beschluss auch ohne eine solche\nschriftliche Antwort umfassend und sachgerecht anzufechten.\nRechtlich relevante Hinweise auf eine unzulässige Beeinflussung\nder freien Meinungsbildung von Gemeindevorstand und/oder\nStimmbürgerschaft durch Dritte sind ebenfalls keine ersichtlich.\nDie Regierung hat daher zu Recht davon abgesehen, den Beschluss vom 11. Dezember 2001 aufgrund der geklagten Vorgänge\nund Abläufe im Zusammenhange mit der Planerarbeitung oder\naufgrund des Planerlassverfahrens aufzuheben.\n3. a) Wie bereits im Verfahren vor der Regierung macht die\nRekurrentin geltend, dass es sich bei der streitigen Ergänzung der\nPlanung um eine unzulässige projektbezogene Planung handle. Es\ngehe nicht an, dass mit Blick auf ein konkretes Bauprojekt die Nutzungsplanung geändert werde. Damit werde der planerische Stufenbau missachtet, zumal sich im Lichte der kommunalen Bestimmungen betrachtet ohne weiteres zeige, dass alles, was nun mit\ndem Generellen Gestaltungsplan und Erschliessungsplan geregelt werde, auf Stufe Quartierplan hätte geregelt werden können\nund müssen. Selbst wenn Letzteres möglich gewesen wäre, so\nzieht die Rekurrentin daraus – wie die nachstehenden allgemeinen\nDarlegungen aufzeigen sollen – im Ergebnis doch die falschen\nSchlüsse.\nb) Im Raumplanungsrecht wird zwischen zwei Grundtypen\nvon Nutzungsplänen unterschieden. Rahmennutzungspläne stellen für ein grösseres Gebiet eine Grundordnung auf. Sie legen die\nzulässigen Nutzungen durch Aufteilung des gesamten Planeinzugsgebietes in verschiedene Nutzungszonen lückenlos fest.\nZusammen mit den Bauvorschriften legen die Zonenpläne die\nnutzungsrechtliche Grundordnung fest. Sondernutzungspläne\nwiederum beziehen sich demgegenüber auf Teilräume oder Teilaspekte der Grundordnung. Mit Sondernutzungsplänen kann ein\nbestimmtes, parzellenscharf umgrenztes Gebiet aus der Rahmen-\n\n107\n9 /23 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2003\n\n"}