Das gewichtige öffentliche Interesse an solchen in einem besonderen öffentlichen Interesse stehenden Projekten kann und darf mithin Anlass bzw. Auslöser sein, die Grundordnung in Teilen projektbezogen zu überarbeiten bzw. wie vorliegend zu ergänzen. Dass das angestrebte Ziel teilweise auch auf einer niederen Planungsebene (z.B. im Quartierplanverfahren) hätte erreicht werden können, kann angesichts des den Gemeinden zustehenden Ermessensspielraumes bei der Wahl des Planungsinstrumentes nicht ausschlaggebend sein.