dungsbereich der übrigen Instrumente ergibt. Lehre und Rechtsprechung bezeichnen das Zusammenspiel der erwähnten Instrumente als «planerischen Stufenbau». Werden die Instrumente in eine Reihe gestellt, zeigt sich vereinfacht «ein gleitend sich änderndes Verhältnis von Gemein- und Individualbezug». Je stärker ein Instrument die Raumordnung zu beeinflussen vermag, desto höher sind die rechtsstaatlichen Anforderungen an das Verfahren. Der planerische Stufenbau sichert somit nicht nur die sachadäquate Bewältigung räumlicher Aufgaben, sondern auch die Einhaltung der demokratischen Rechte und des Gewaltenteilungsprinzips.