die Richtpläne der Kantone, Art. 6 RPG; die kommunalen Nutzungspläne, Art. 14 ff. RPG) und stellt zusammen mit der Baubewilligung, der Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzonen und weiteren raumrelevanten Grundlagen (u.a. Handlungsbeiträge der öffentlichen Hand; Normen des Baupolizeirechts, des Landschaftsschutzes, der Erschliessung und Ausstattung) in ihrer Gesamtheit ein System zur Bewältigung räumlicher Aufgaben dar. Jedes Instrument hat einen eigenen Anwendungsbereich, welcher sich wiederum aus dem Anwen- 108 9 /23 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2003