Das Bundesrecht verlangt ferner, dass die Nutzungspläne durch eine kantonale Behörde zu genehmigen sind (Art. 26 Abs. 1 RPG; Art. 37 Abs. 3 KRG); dabei sind die Bestimmungen über die Verfahrenskoordination sinngemäss anwendbar (Art. 25a Abs. 4 RPG; Schmid, a.a.O., S. 57 f. mit weiteren Hinweisen). Der GGP/GEP als Sondernutzungsplan gehört zu den Raumplänen (wie u.a. auch die Sachpläne und Konzepte des Bundes, Art. 13 RPG; die Richtpläne der Kantone, Art. 6 RPG;