Das Festsetzungsverfahren wird durch eine umfassende Interessenabwägung und durch demokratische Mitwirkungsrechte (vgl. Art. 37 Abs. 2 KRG) geprägt. Während die Interessenabwägung der Konkretisierung des Planungsermessens und der Wahl des optimalen Standorts (BGE 117 Ia 363) dient, sichern die Mitwirkungsrechte die demokratische Abstützung des Planungsentscheides. Sie stellen sicher, dass die Bevölkerung über die Ziele und den Ablauf der Planung orientiert wird (Art. 4 Abs. 1 RPG) und in angemessener Weise an der Entscheidfindung teilhaben kann (Art. 4 Abs. 2 RPG). Das Bundesrecht verlangt ferner, dass die Nutzungspläne durch eine kantonale Behörde zu genehmigen sind (Art.