sie all dies auch rechtsgenüglich bekannt gegeben hat (Publikation Auflage und Beschluss in Engadiner Post). Ein geringfügiger verfahrensrechtlicher Mangel ist lediglich darin zu erblicken, dass die Gemeinde die von der Rekurrentin im Rahmen der Mitwirkungsauflage eingereichte Zuschrift (Wünsche und Anträge) entgegen der in Art. 13 Abs. 2 BG enthaltenen «Verpflichtung» nicht schriftlich beantwortet hat. Dieser Mangel vermag aber bereits deshalb keine Aufhebung des Beschlusses vom 11. Dezember 2001 mehr zu rechtfertigen, weil der Rekurrentin daraus offenkundig keine rechtserheblichen Nachteile entstanden sind.