– Wenn die Regierung auf Antrag eines Gemeindevorstandes beabsichtigt, das laufende Genehmigungs- und Beschwerdeverfahren bezüglich einzelner Grundstücke zu sistieren, hat sie die betroffenen Eigentümer in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs vorgängig anzuhören (E.3). – Aus planungsrechtlicher Sicht kann der Gemeindevorstand, ohne dass besonders erhebliche sachliche oder rechtliche Änderungen im Vergleich zum entsprechen- den Volksentscheid vorliegen, der kantonalen Regie- rung während des laufenden anschliessenden Genehmi- gungsund Beschwerdeverfahrens nicht kurzfristig vor-