Anschlussgebühr. Zulässigkeit der Erhebung einer zusätzlichen Anschlussgebühr nach Erneuerung und Ausbau der Wasserversorgung. – Es ist zulässig, die Verfügung für eine zusätzliche Anschlussgebühr den einzelnen Stockwerkeigentümern zu eröffnen (E. 2). – In der Erhebung einer zusätzlichen Anschlussgebühr nach Erneuerung und Ausbau der Wasserversorgung liegt keine Rückwirkung (E. 3a-d). – Es verstösst gegen das Gleichheitsgebot, die Kosten für eine Erneuerung der Wasserversorgung ausschliesslich den noch nicht angeschlossenen Grundeigentümern zu überbinden (E. 3e).