, Bern, 2002, S. 266 ff.) übernommen. Im Lichte des eben Dargelegten steht vorliegend die Erhebung von Anschlussgebühren (und nicht von Grundeigentümerbeiträgen) im Vordergrund, was sich auch aus den von der Gemeinde angeführten Bestimmungen ergibt. c) Der aus dem Jahre 1969 stammende Art. 41 Abs. 1 VAA hat folgenden Wortlaut: «Wer nach dem 1. Januar 1969 in (…) ein Gebäude erstellt, dessen Bau nicht vorher bewilligt wurde, hat beim direkten oder indirekten Anschluss an einen öffentlichen Kanal eine Anschlussgebühr zu entrichten, die der Anschlussgebühr für die Wasserleitung entspricht (Art. 19 des Reglementes über die Wasserversorgung)».