Die Anschlussgebühr unterscheidet sich in diesem Punkte von den Grundeigentümerbeiträgen an die Groberschliessung (Vorzugslasten; Kostenverteilung in der Regel mittels Perimeter- oder Anstössersystemen, vgl. z.B. ZBl 1995 S. 232 f.), welche aufgrund des für einen Grundeigentümer geschaffenen Sondervorteils bereits mit der blossen Möglichkeit eines Anschlusses geschuldet sind (so bereits BGE 92 l 454 Erw. 2 mit Hinweisen; ZBl 74/1973, 275 f.). Diese Unterscheidung wurde von der Rechtsprechung (BGE 112 la 263) und der neueren Lehre (Hänni, Planungs-, Bauund besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern, 2002, S. 266 ff.) übernommen.