{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-20_2003-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_20_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e827b95526add8b269b26298c0875787e1d8c0ad4b0be1792fca693d5e3a4331edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e827b95526add8b269b26298c0875787e1d8c0ad4b0be1792fca693d5e3a4331edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_20", "Checksum": "68345c9e44fa52a8b3fa7532bfde5379"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2003 PVG 2003 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:39:58", "Checksum": "d144539fa1e41aaf156307b49f4fd3be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 20\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\n Gebühren und Abgaben 8\nTasse e contributi\n\n20 Anschlussgebühren. Anwendbares kommunales Recht.\n– Der Anknüpfungspunkt für die Bemessung von Anschlussgebühren ergibt sich in zeitlicher Hinsicht aus\ndem kommunalen Recht; mangels einer anderslautenden gesetzlichen Grundlage muss vorliegend auf den\nZeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses abgestellt\nwerden.\n\nTasse di allacciamento. Diritto comunale applicabile.\n– Il momento determinante per la valutazione delle tasse di\nallacciamento è stabilito dalla legislazione comunale; in\nassenza di una diversa disposizione legale, occorre\nnell’evenienza ritenere come determinante il momento\ndell’allacciamento effettivo.\n\nErwägungen:\n1. Rekursgegenstand bilden vorliegend lediglich die Veranlagungsverfügungen für die Anschlussgebühren (Kanalisation und\nWasser) für die Tiefgarage, nicht aber die Veranlagungen für die\nAnschlussgebühren der drei Mehrfamilienhäuser A, B und C, welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. Streitig ist, ob\ndie von der Rekurrentin geschuldeten Anschlussgebühren Abwasser und Wasser für die Tiefgarage nach dem alten, zum Zeitpunkt\nder Baubewilligungserteilung (1999) geltenden Tarif, oder aufgrund des behaupteten tatsächlichen Anschlusses an das öffentliche Ver- und Entsorgungsnetz im Jahre 2001 und damit nach dem\nneuen, seit dem 1. Januar 2001 geltenden Tarif zu berechnen seien.\n2. a) Die Rekursgegnerin will bei der Bemessung der Anschlussgebühren auf den Zeitpunkt des Baubewilligungsentscheides abstellen. Sie macht geltend, aus dem Bewilligungsentscheid\n1999 gehe eindeutig hervor, dass für die Berechnung der Anschlussgebühren Art. 19 des kommunalen Reglementes über die\nWasserversorgung (datiert vom 4. März 1965, RWV) sowie Art. 41\nder Verordnung über die Abwasseranlagen (datiert vom 11. April\n1969, VAA) massgebend seien. Ihr kann nicht gefolgt werden. Zwar\nsind auf S. 2 der aus dem Jahre 1999 stammenden Baubewilligung\n\n91\n8 /20 Gebühren und Abgaben PVG 2003\n\nim zweiten Absatz «Gebühren» die beiden Bestimmungen – jedoch nicht im Wortlaut – aufgeführt. Sodann ergibt sich aus dem\nText lediglich der Fälligkeitszeitpunkt («fällig nach erfolgtem Anschluss») für die Anschlussgebühren. Aus diesem lässt sich aber –\nentgegen der gemeindlichen Auffassung – nicht ableiten, dass entsprechend der Bemessungszeitpunkt für die Anschlussgebühren\nmit der Baubewilligungserteilung zusammenfallen müsse.\nb) Die Anschlussgebühr stellt eine einmalige Gegenleistung des Grundeigentümers dar für das Recht, das öffentliche\nWasserversorgungs- und/oder das Wasserentsorgungsnetz benutzen zu dürfen. Sie darf nach konstanter Rechtsprechung erst\nerhoben werden, wenn ein Anschluss erfolgt und damit die Nutzung (Wasserbezug, Abwassereinleitung) möglich geworden ist.\nDie Anschlussgebühr unterscheidet sich in diesem Punkte von\nden Grundeigentümerbeiträgen an die Groberschliessung (Vorzugslasten; Kostenverteilung in der Regel mittels Perimeter- oder\nAnstössersystemen, vgl. z.B. ZBl 1995 S. 232 f.), welche aufgrund\ndes für einen Grundeigentümer geschaffenen Sondervorteils bereits mit der blossen Möglichkeit eines Anschlusses geschuldet\nsind (so bereits BGE 92 l 454 Erw. 2 mit Hinweisen; ZBl 74/1973,\n275 f.). Diese Unterscheidung wurde von der Rechtsprechung\n(BGE 112 la 263) und der neueren Lehre (Hänni, Planungs-, Bauund besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern, 2002, S. 266 ff.)\nübernommen. Im Lichte des eben Dargelegten steht vorliegend\ndie Erhebung von Anschlussgebühren (und nicht von Grundeigentümerbeiträgen) im Vordergrund, was sich auch aus den von\nder Gemeinde angeführten Bestimmungen ergibt.\nc) Der aus dem Jahre 1969 stammende Art. 41 Abs. 1 VAA\nhat folgenden Wortlaut:\n«Wer nach dem 1. Januar 1969 in (…) ein Gebäude erstellt,\ndessen Bau nicht vorher bewilligt wurde, hat beim direkten oder\nindirekten Anschluss an einen öffentlichen Kanal eine Anschlussgebühr zu entrichten, die der Anschlussgebühr für die Wasserleitung entspricht (Art. 19 des Reglementes über die Wasserversorgung)». Nach Art. 45 Ziff. 1 VAA wurde für die Anschlussgebühren\nnach dem Anschluss an den öffentlichen Kanal Rechnung gestellt.\nArt. 19 RWV hat folgenden Wortlaut: «Die Wasserbezüger\nhaben beim direkten oder indirekten Neuanschluss an die Hauptleitung eine Anschlussgebühr von (…) zu entrichten.»\nSowohl die Anschlussgebühr für Abwasser gemäss Art. 41\nVAA als auch jene für Brauchwasser nach Art. 19 RWV stellen Gebühren (und nicht Vorzugslasten) dar, welche dem Grundeigen-\n\n92\n8 /20 Gebühren und Abgaben PVG 2003\n\n"}