An diesem Ergebnis vermag der von der Rekursgegnerin angeführte Vorstandsbeschluss vom 11. Januar 2001 – wonach die Anschlussgebühren für alle vor dem 31. Dezember 2000 bewilligten Bauten nach dem alten Recht zu veranlagen seien – bereits deshalb nichts zu ändern, weil im neuen Recht (Gesetz über die Wasserversorgung sowie Gesetz über die Abwasserbeseitigung, beide von der Gemeindeversammlung erlassen am 5. Oktober 2000) weder eine entsprechende Delegationsnorm an den Vorstand noch eine Übergangsregelung zur Abgrenzung von altem und neuem Recht enthalten ist. Nachdem unbestritten ist, dass die Anschlussbewilligungen allesamt noch vor dem 31. Dezember