19 des Reglementes über die Wasserversorgung)». Nach Art. 45 Ziff. 1 VAA wurde für die Anschlussgebühren nach dem Anschluss an den öffentlichen Kanal Rechnung gestellt. Art. 19 RWV hat folgenden Wortlaut: «Die Wasserbezüger haben beim direkten oder indirekten Neuanschluss an die Hauptleitung eine Anschlussgebühr von (…) zu entrichten.» Sowohl die Anschlussgebühr für Abwasser gemäss Art. 41 VAA als auch jene für Brauchwasser nach Art. 19 RWV stellen Gebühren (und nicht Vorzugslasten) dar, welche dem Grundeigen- 92 8 /20 Gebühren und Abgaben PVG 2003