{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-20_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_20_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfdf97a8b507b6837930df2ab8240292bd89b70df02325a253c65019ea490f5b011ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfdf97a8b507b6837930df2ab8240292bd89b70df02325a253c65019ea490f5b011ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_20", "Checksum": "95c1f7602155ec2df45e9cf2fbd31a11"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2003 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2003 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:37:16", "Checksum": "3081ec39606ffb162ed106543fcfe495", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2003 20\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\ntümer das Recht vermitteln, das öffentliche Netz zur Entsorgung\nseiner Abwässer bzw. zum Bezug von Wasser nutzen zu dürfen.\nWie sich bereits dem kommunalen Recht entnehmen lässt, sind\nsie erst beim direkten oder indirekten Anschluss an den öffentlichen Kanal bzw. die Hauptleitung zu entrichten. Entsprechend\ndarf für die Anwendung des massgebenden Tarifs aber nicht auf\nden von der Gemeinde herangezogenen Zeitpunkt der Baubewilligungserteilung abgestellt werden, sondern es ist der Zeitpunkt\ndes direkten oder indirekten (und damit des tatsächlichen) Anschlusses massgebend. Im zur Beurteilung stehenden Fall darf\ndaher auf den alten Tarif – in Einklang mit den noch in der Baubewilligung aufgeführten kommunal-rechtlichen Grundlagen – nur\ndann abgestellt werden, wenn die Anschlüsse der Tiefgarage an\ndas kommunale Wasserversorgungsnetz einerseits, bzw. das Wasserentsorgungsnetz anderseits noch unter der Herrschaft des\nalten Rechts (somit vor dem 31. Dezember 2000) erfolgt sind. Andernfalls ist der vom neuen Recht vorgesehene Tarif zur Bemessung der Anschlussgebühren für Abwasser und Wasser der Tiefgarage anzuwenden.\nd) An diesem Ergebnis vermag der von der Rekursgegnerin angeführte Vorstandsbeschluss vom 11. Januar 2001 – wonach\ndie Anschlussgebühren für alle vor dem 31. Dezember 2000 bewilligten Bauten nach dem alten Recht zu veranlagen seien – bereits\ndeshalb nichts zu ändern, weil im neuen Recht (Gesetz über die\nWasserversorgung sowie Gesetz über die Abwasserbeseitigung,\nbeide von der Gemeindeversammlung erlassen am 5. Oktober\n2000) weder eine entsprechende Delegationsnorm an den Vorstand noch eine Übergangsregelung zur Abgrenzung von altem\nund neuem Recht enthalten ist. Nachdem unbestritten ist, dass die\nAnschlussbewilligungen allesamt noch vor dem 31. Dezember\n2000 erteilt worden sind, spielt der Zeitpunkt der Erteilung der\nAnschlussbewilligungen als Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Anschlussbeiträge (noch) keine Rolle. Hingegen gilt für\nnach dem 1. Januar 2001 erteilte Anschlussbewilligungen der Zeitpunkt der Anschlussbewilligungserteilung als Anknüpfungspunkt\nfür eine «provisorische Veranlagung» (vgl. Art. 32a ff. des Gesetzes über die Abwasserbeseitigung und Art. 39b ff. des Gesetzes\nüber die Wasserversorgung) der geschuldeten Anschlussgebühren.\ne) Aufgrund des Gesagten steht daher fest, dass im konkreten Fall für die Bemessung der Anschlussgebühren bzw. die\nFestlegung des massgebenden Tarifs mangels einer anders lau-\n\n93\n8 /20 Gebühren und Abgaben PVG 2003\n\ntenden gesetzlichen Grundlage auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses abgestellt werden muss. Zu prüfen bleibt daher\nnoch, wann die Anschlüsse Brauchwasser bzw. der Anschluss\nAbwasser der Tiefgarage an das öffentliche Netz erfolgt ist.\nHinsichtlich des Anschlusses der Tiefgarage an das Trinkwasserversorgungsnetz stellt sich die Rekursgegnerin auf den\nStandpunkt, dass bereits der Anschluss für die Bauwasserinstallation (im Herbst 2000) die Gebührenpflicht auslöse. Entsprechend\nmüsse diesbezüglich auch der alte Tarif zur Anwendung gelangen.\nDie Rekurrentin stellt nicht in Abrede, dass die Leitung bereits im\nOktober 2000 verlegt worden sei. Der tatsächliche und die Gebühr\nauslösende Anschluss Trinkwasser (inkl. Löschposten) sei aber\nerst im September 2001 erfolgt. Daher müsse der neue Tarif zur\nAnwendung gelangen. Ihr muss gefolgt werden. Aus der Feststellung, dass für die Bemessung der Anschlussgebühren auf den\nZeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses abzustellen ist, kann\nnicht geschlossen werden, dass bereits der Anschluss für eine\nprovisorische Bauwasserinstallation als massgebender Zeitpunkt\nherangezogen werden darf. Abgesehen davon, dass der Abnahme\nsolcher provisorischer Anlagen in der Praxis weder zeitlich noch\nmengenmässig eine grosse praktische Bedeutung zukommt,\nrechtfertigt es sich auch bereits im Lichte des oben Dargelegten\nauf den Zeitpunkt des ordentlichen Anschlusses an das Netz abzustellen. Dieser erfolgte nun aber unbestrittenermassen erst im\nVerlaufe des Jahres 2001, weshalb sich die Anwendung des alten\nTarifes auch hinsichtlich der Anschlussgebühren Wasser für die\nTiefgarage nicht rechtfertigen lässt.\nDies gilt im Ergebnis auch hinsichtlich des Anschlusses\nAbwasser der Tiefgarage. Diesbezüglich gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass dieser im Jahre 2001 erfolgt ist. Im\nLichte des oben Dargelegten steht damit aber fest, dass die Vorinstanz auch bei der Bemessung der Anschlussgebühren «Abwasser» zu Unrecht auf den Tarif nach altem Recht abgestellt hat.\nf) Steht aber fest, dass die Anschlüsse Abwasser und Wasser der Tiefgarage in zeitlicher Hinsicht unter der Herrschaft des\nneuen Rechts erfolgt sind, erfolgte die Bemessung der Anschlussgebühren zu Unrecht gestützt auf den alten Tarif. Die Rekursgegnerin wird daher die Anschlussgebühren gestützt auf die seit 1. Januar 2001 geltenden Tarife (Art. 32 ff. des Gesetzes über die\nAbwasserbeseitigung und Art. 39 ff. des Gesetzes über die Wasserversorgung in Verbindung mit den dazu erlassenen Tarifordnungen) neu zu veranlagen haben. Der Rekurs ist daher gutzu-\n\n94\n8 /20 Gebühren und Abgaben PVG 2003\n\nheissen, der angefochtene Einspracheentscheid und die ihm zugrunde liegenden Veranlagungsverfügungen sind aufzuheben\nund die Angelegenheit ist zu neuer Veranlagung gestützt auf das\nneue Recht zurückzuweisen.\nA 03 27 Urteil vom 3. Oktober 2003\n\n95\n"}