Rechtsschutz ausserhalb der von Art. 6 EMRK erfassten Bereiche vermag dem Rechtsstaatsprinzip durchaus zu genügen. Auch der nichtgerichtliche Rechtsschutz kann für die Gewährleistung von Grundrechten effektiv sein (vgl. BGE 123 I 30), wenn er den Anforderungen von Art. 13 EMRK gerecht wird. Nach Art. 13 EMRK hat, wer sich in den durch die Konvention garantierten Rechten und Freiheiten für beeinträchtigt hält, Anspruch darauf, bei einer nationalen Instanz eine wirksame Beschwerde einlegen zu können. Dies bedeutet – im Unterschied zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK – nicht notwendigerweise, dass ein Rechtsmittel an eine gerichtliche Behörde zur Verfügung stehen muss;