Dementsprechend gewährleistet die Bundesverfassung richterliche Behörden des Bundes (Art. 188 ff. BV) und verpflichtet die Kantone, ihrerseits richterliche Behörden für die Beurteilung von zivilrechtlichen und öffentlichrechtlichen Streitigkeiten sowie von Straffällen zu bestellen (Art. 191 b, Fassung gemäss Bundesbeschluss über die Reform der Justiz). Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen (Art. 29a zweiter Satz). Die Bestimmung wurde von Volk und Ständen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000 gutgeheissen, von der hierfür zuständigen Bundesversammlung aber noch nicht in Kraft gesetzt.