4. Der Rekurrent ist weiter der Auffassung, der Anspruch auf gerichtliche Beurteilung ergebe sich aus dem Rechtsstaatsprinzip der Bundesverfassung. Das trifft so nicht zu. Gemäss dem neuen Art. 29a BV, eingefügt durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999 über die Reform der Justiz, hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (erster Satz). Dementsprechend gewährleistet die Bundesverfassung richterliche Behörden des Bundes (Art.