Inwiefern darin jedoch geradezu eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB liegen könnte, erläutert er mit keinem Wort und ist auch nicht ersichtlich, zumal der fragliche Polizeieinsatz offensichtlich im öffentlichen Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit lag. Soweit er geltend macht, das vorliegende Verfahren diene der Vorbereitung eines Schadenersatzprozesses, ist ihm entgegenzuhalten, dass seine Schadenersatzforderung gemäss Art. 13 des kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzes, der eine einjährige Frist für die gerichtliche Geltendmachung vorsieht, längst verwirkt ist. d) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass gestützt