Was die Presse-, Informations- und Meinungsfreiheit betrifft, fallen diese Grundrechte ohnehin nicht unter den Begriff der civil rights. Hinsichtlich der ebenfalls angerufenen Bewegungsfreiheit tut der Rekurrent nicht hinreichend dar, dass der Ausgang des vorliegenden Verfahrens unmittelbar entscheidende Auswirkungen auf seine zivilrechtliche Rechtsstellung hat. Zwar beruft er sich auf ein Rehabilitationsinteresse, da durch die Rückweisung impliziert worden sei, er sei ein potentieller Störer bzw. eine nicht risikolose Person. Inwiefern darin jedoch geradezu eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art.