Eine gerichtliche Beurteilung des Falles ist schon allein deswegen nicht notwendig. c) Der Rekurrent beruft sich auf seine geschützten Grundrechtspositionen hinsichtlich der Bewegungsfreiheit, der Pressefreiheit sowie der Meinungs- und Informationsfreiheit. Wie in E. 2e ausgeführt, genügt dies allein nicht für die Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK. Was die Presse-, Informations- und Meinungsfreiheit betrifft, fallen diese Grundrechte ohnehin nicht unter den Begriff der civil rights.