die «Nichtjustiziabilität» entsprechender Massnahmen herrschen dürfte. Der Ausschluss des Art. 6 Ziff. 1 EMRK dürfte nach diesen Überlegungen selbst für Streitigkeiten aus dem Bereich der inneren Sicherheit gelten, die sich auf Massnahmen beziehen, die unmittelbar private Rechte wie namentlich Eigentums- oder Berufsausübungsrecht tangieren. Die Konvention gewährleistet hier somit einzig den Rechtsschutz des Art. 13, der auch gilt, soweit sich polizeiliches Handeln ausserhalb der förmlichen Handlungskategorien des Verwaltungsrechts abwickelt (vgl. Herzog, a.a.O., S. 287 f.).