EMRK subsidiäre – Verfahrensschutz des Art. 13 EMRK, der im Falle der behaupteten Verletzung von Konventionsgarantien generell das Recht auf eine wirksame Beschwerde sichert. Die Kommissionspraxis überzeugt somit auch unter systematischen Aspekten, da es nach der Systematik der EMRK jedenfalls unzulässig wäre, sämtliche Grundrechte der Konvention und ihrer Zusatzprotokolle als civil rights anzusehen. Andernfalls würde Art. 13 EMRK jeglichen Sinns entleert (vgl. zum Ganzen wiederum: Herzog, a.a.O., S. 103 f.). f)