recht. Es steht insbesondere in Einklang mit dem Befund, dass für die Qualifizierung von Zivilrechten im Sinne von Art. 6 EMRIK eine persönliche Rechtsbetroffenheit vorliegen muss. Unter Rechtsschutzaspekten leuchtet sodann ein, dass jedenfalls «personennahe» oder «private» Verwaltungsstreitfälle vom qualifizierten Verfahrensschutz des Art. 6 Ziff. 1 EMRK erfasst werden. Der Ausschluss bestimmter Konventionsgarantien von der Geltung dieser Vorschrift bedeutet auch nicht ein Rechtsschutzdefizit für diesbezügliche Streitsachen. Denn hier greift der – nach einhelliger Meinung gegenüber Art. 6 EMRK subsidiäre – Verfahrensschutz des Art.