EMRK nimmt teilweise zivile Rechte in seinen Schutz; zu denken ist insbesondere an die Teilaspekte Ver- einigungs- und Koalitionsfreiheit. Zivilrechtlicher Natur ist weiter das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen (Art. 12 EMRK). Demgegenüber sind gemäss der Rechtsprechung der Kommission die Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK) und die politischen Rechte (Art. 3 des 1. Zusatzprotokolls) nicht zugleich zivilrechtlich im Sinne des Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Dasselbe gilt nach zwei Kommissionsentscheiden für die Pressefreiheit.