Staatshaftungsfällen (BGE 126 I 144). e) Zivilrechtliche Rechtsverhältnisse im Sinne der umschriebenen Lehre und Rechtsprechung sind somit nur Regelungen, welche persönliche Interessen des Einzelnen berühren (vgl. Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, S. 97). Persönliche Interessen sind sowohl Individualinteressen wirtschaftlicher bzw. vermögenswerter Art als auch solche persönlichkeitsrechtlicher Natur. Die Verwirklichung beider Aspekte erachtet die Praxis als Bedingung freier Entfaltung der Persönlichkeit.