EMRK muss jede Streitsache verstanden werden, die zwischen zwei Privatpersonen oder einer Privatperson und einer staatlichen Behörde entsteht, z.B. weil letztere die Ausübung eines Rechts verhindert oder einschränkt. Dies ist der Fall, wenn Rechte privatrechtlicher Natur wie die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit angerufen werden (siehe Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., 1996, Art. 6 N 19 und 21 mit Hinweisen). Gegenüber dem Gemeinwesen erhobene Schadenersatzforderungen sind vermögensrechtlicher Natur und fallen unter den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 18 1/1 Freiheits- und Grundrechte PVG 2003