sprüche und Verpflichtungen (oder über die hier nicht zur Diskussion stehende Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage) zu entscheiden hat. Somit kann sich jedermann auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen, der einen Eingriff in die Ausübung eines seiner (vor allem zivilrechtlichen) Rechte für rechtswidrig hält und rügt, keine Möglichkeit gehabt zu haben, eine solche Streitigkeit einem Gericht zu unterbreiten, das den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK entspricht (EGMR, Urteil Le Compte, Van Leuven und De Meyere c. Belgien vom 23.6.1981, Serie A Nr. 43, S. 20, § 44, zitiert nach: Pra 2001 S. 967). c) Der Begriff «zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtun-