{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-1_2003-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766e63bb4fcb8d191ffbcc6c4a6e81ce7770bcb3941d2673c95582ddbdd61fe03bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766e63bb4fcb8d191ffbcc6c4a6e81ce7770bcb3941d2673c95582ddbdd61fe03bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_1", "Checksum": "c20e3ce81dd902cad640879afcc2c1ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2003 PVG 2003 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:39:37", "Checksum": "8037d0ca0c2dd2f5a1f52424c49b8266", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 1\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\nrecht. Es steht insbesondere in Einklang mit dem Befund, dass für\ndie Qualifizierung von Zivilrechten im Sinne von Art. 6 EMRIK eine\npersönliche Rechtsbetroffenheit vorliegen muss. Unter Rechtsschutzaspekten leuchtet sodann ein, dass jedenfalls «personennahe» oder «private» Verwaltungsstreitfälle vom qualifizierten\nVerfahrensschutz des Art. 6 Ziff. 1 EMRK erfasst werden. Der Ausschluss bestimmter Konventionsgarantien von der Geltung dieser\nVorschrift bedeutet auch nicht ein Rechtsschutzdefizit für diesbezügliche Streitsachen. Denn hier greift der – nach einhelliger\nMeinung gegenüber Art. 6 EMRK subsidiäre – Verfahrensschutz\ndes Art. 13 EMRK, der im Falle der behaupteten Verletzung von\nKonventionsgarantien generell das Recht auf eine wirksame Beschwerde sichert. Die Kommissionspraxis überzeugt somit auch\nunter systematischen Aspekten, da es nach der Systematik der\nEMRK jedenfalls unzulässig wäre, sämtliche Grundrechte der Konvention und ihrer Zusatzprotokolle als civil rights anzusehen. Andernfalls würde Art. 13 EMRK jeglichen Sinns entleert (vgl. zum\nGanzen wiederum: Herzog, a.a.O., S. 103 f.).\nf) Einig ist sich die Lehre, soweit ersichtlich, sodann darin,\ndass Streitigkeiten über Massnahmen aus dem Gebiet der inneren\noder äusseren Sicherheit und der Landesverteidigung vom Schutzbereich des Art. 6 Ziff. 1 EMRK ausgeschlossen sind. Nicht dem\nRechtsschutz dieser Konventionsvorschrift unterstehen demnach\ngrundsätzlich auch die kantonalen Massnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, die regelmässig in einem\nrechtlich nur dürftig geregelten Bereich und überdies oft ausserhalb des förmlichen Verwaltungshandelns angeordnet bzw.\ndurchgeführt werden. Veröffentlichte Entscheide der Strassburger\nOrgane liegen diesbezüglich, soweit ersichtlich, keine vor. Herzog\nvermutet, dass solche Streitigkeiten ihrer politischen Natur und\ndemzufolge ihrer Nichteignung zur gerichtlichen Nachprüfung wegen vom Geltungsbereich des Art. 6 Ziff. 1 EMRK ausgenommen\nbleiben werden, zumal auch in den Mitgliedstaaten Konsens über\ndie «Nichtjustiziabilität» entsprechender Massnahmen herrschen\ndürfte. Der Ausschluss des Art. 6 Ziff. 1 EMRK dürfte nach diesen\nÜberlegungen selbst für Streitigkeiten aus dem Bereich der inneren Sicherheit gelten, die sich auf Massnahmen beziehen, die unmittelbar private Rechte wie namentlich Eigentums- oder Berufsausübungsrecht tangieren. Die Konvention gewährleistet hier somit einzig den Rechtsschutz des Art. 13, der auch gilt, soweit sich\npolizeiliches Handeln ausserhalb der förmlichen Handlungskategorien des Verwaltungsrechts abwickelt (vgl. Herzog, a.a.O., S. 287 f.).\n\n21\n1/1 Freiheits- und Grundrechte PVG 2003\n\n3. a) Im Lichte der umschriebenen Lehre und Rechtsprechung ist im Folgenden zu prüfen, ob der Rekurrent gestützt auf\nArt. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch auf gerichtliche Beurteilung seiner\nAngelegenheit hat. Dies ist aus verschiedenen Gründen zu verneinen.\nb) Wie im Sachverhalt wiedergegeben, wurde der Rekurrent durch die Polizei im Rahmen einer Kontrolle daran gehindert,\nnach Davos zu reisen. Dabei handelte es sich um eine polizeiliche\nMassnahme, welche den Zweck verfolgte, die öffentliche Ruhe,\nOrdnung und Sicherheit für die Dauer des WEF in Davos zu schützen. Es ging damit um eine Massnahme der durch die Kantone zu\ngewährleistenden inneren Sicherheit. Als solche ist sie nach dem\nunter E. 2f Gesagten dem Schutzbereich von Art. 6 EMRK entzogen. Eine gerichtliche Beurteilung des Falles ist schon allein deswegen nicht notwendig.\nc) Der Rekurrent beruft sich auf seine geschützten Grundrechtspositionen hinsichtlich der Bewegungsfreiheit, der Pressefreiheit sowie der Meinungs- und Informationsfreiheit. Wie in E. 2e\nausgeführt, genügt dies allein nicht für die Anwendbarkeit von\nArt. 6 EMRK. Was die Presse-, Informations- und Meinungsfreiheit\nbetrifft, fallen diese Grundrechte ohnehin nicht unter den Begriff\nder civil rights. Hinsichtlich der ebenfalls angerufenen Bewegungsfreiheit tut der Rekurrent nicht hinreichend dar, dass der\nAusgang des vorliegenden Verfahrens unmittelbar entscheidende\nAuswirkungen auf seine zivilrechtliche Rechtsstellung hat. Zwar\nberuft er sich auf ein Rehabilitationsinteresse, da durch die Rückweisung impliziert worden sei, er sei ein potentieller Störer bzw.\neine nicht risikolose Person. Inwiefern darin jedoch geradezu eine\nwiderrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28\nZGB liegen könnte, erläutert er mit keinem Wort und ist auch nicht\nersichtlich, zumal der fragliche Polizeieinsatz offensichtlich im\nöffentlichen Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung und\nSicherheit lag. Soweit er geltend macht, das vorliegende Verfahren diene der Vorbereitung eines Schadenersatzprozesses, ist ihm\nentgegenzuhalten, dass seine Schadenersatzforderung gemäss\nArt. 13 des kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzes, der eine einjährige Frist für die gerichtliche Geltendmachung vorsieht, längst\nverwirkt ist.\nd) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass gestützt\nauf Art. 6 EMRK i.V.m. Art. 13 Abs. 1 lit. c VGG eine letztinstanzliche Beurteilung durch ein kantonales Gericht nicht erforderlich\nist.\n\n22\n1/1 Freiheits- und Grundrechte PVG 2003\n\n"}