{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-1_2003-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766e63bb4fcb8d191ffbcc6c4a6e81ce7770bcb3941d2673c95582ddbdd61fe03bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766e63bb4fcb8d191ffbcc6c4a6e81ce7770bcb3941d2673c95582ddbdd61fe03bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_1", "Checksum": "c20e3ce81dd902cad640879afcc2c1ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2003 PVG 2003 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:39:37", "Checksum": "8037d0ca0c2dd2f5a1f52424c49b8266", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 1\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\nEMRK (Villiger, Handbuch der EMRK, 2. Aufl., Zürich 1999, N 384\nund 387). Art. 6 Ziff. 1 EMRK bezieht sich demnach nicht nur auf\nprivatrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinne – solche zwischen\nPrivatpersonen oder zwischen Privatpersonen einerseits und dem\nprivatrechtlich handelnden Staat anderseits –, sondern auch auf\nVerwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern\nsich diese massgeblich auf Ansprüche zivilrechtlicher Natur auswirken. Auch in dieser Hinsicht sind das materielle Recht und die\nWirkungen, die ihm die innerstaatliche Gesetzgebung verleiht,\nausschlaggebend (BGE 125 I 209 E. 7a S. 215 f. = Pra 2000 Nr. 149\nmit Hinweisen). Es stellt sich demnach zunächst die Frage, ob ein\nsubjektiver, auf der innerstaatlichen Gesetzgebung beruhender\nAnspruch besteht. Dies wird verneint, wenn die Behörde nach\nfreiem Ermessen entscheiden kann, z.B. bei Konzessionen (BGE\n125 I 209 = Pra 2000 Nr. 149), bei Einreise- oder Aufenthaltsbewilligungen für Ausländer (EGMR, Urteil Maini c. Frankreich, vom\n5.10.2000), im Zusammenhang mit in der näheren Umgebung eines Kernkraftwerks wohnenden Personen, die gegen die Erteilung\nder Betriebsbewilligung Beschwerde führen (VPB 2000 Nr. 136 S.\n1326), oder Konkurrenten, welche eine Gewerbebewilligung anfechten (BGE 125 I 7). Er wird hingegen anerkannt bei Nachbarn,\nwelche die Verletzung von ihrem Schutze dienenden Normen rügen (BGE 127 I 44 E. 2c und d), bezüglich Sozialhilfeleistungen, die\nder Betroffene auf Grund des nationalen Rechts beanspruchen\nkann (EGMR, Urteil Mennitto c. Italien vom 5.10.2000), oder in\nStaatshaftungsfällen (BGE 126 I 144).\ne) Zivilrechtliche Rechtsverhältnisse im Sinne der umschriebenen Lehre und Rechtsprechung sind somit nur Regelungen, welche persönliche Interessen des Einzelnen berühren (vgl.\nHerzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege,\nS. 97). Persönliche Interessen sind sowohl Individualinteressen\nwirtschaftlicher bzw. vermögenswerter Art als auch solche persönlichkeitsrechtlicher Natur. Die Verwirklichung beider Aspekte\nerachtet die Praxis als Bedingung freier Entfaltung der Persönlichkeit. Aus der öffentlichrechtlichen Perspektive betrachtet zeigt sich\neine persönliche Betroffenheit oft darin, dass sich Sachverhalte\nvon Verfahren, denen zivilrechtlicher Charakter zugesprochen\nwerden kann, einer wirtschaftlichen oder persönlichkeitsrechtlichen Grundrechtsposition zuordnen lassen. So lässt sich in einer\nVielzahl von Fällen feststellen, dass die beanspruchte Freiheit, das\ngeltend gemachte Interesse oder die beabsichtigte Tätigkeit in\nden Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit, der Eigentumsgarantie\n\n19\n1/1 Freiheits- und Grundrechte PVG 2003\n\noder der persönlichen Freiheit fällt (vgl. Herzog, a.a.O., S. 98 f. mit\nzahlreichen Hinweisen). Für das Vorliegen einer zivilrechtlichen\nStreitigkeit ist indes nicht erforderlich, dass ein Verfahren unter\ngrundrechtlichen Aspekten für die betroffene Person relevant ist.\nSo berühren viele von Gerichtshof und Kommission beurteilte\n«öffentlichrechtliche» Sachverhalte keine anerkannten oder erhärteten Grundrechtspositionen des schweizerischen Verfassungsrechts. Anderseits sind Verfahren nicht bereits deshalb zivilrechtlicher Natur, weil sie grundrechtlich geschützte Rechtspositionen\nzum Gegenstand haben. Es verhält sich damit vielmehr gleich wie\nmit der Frage, inwiefern materielle Konventionsrechte Zivilrechte\nim Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellen können: Zivilrechtliche\nVerfahren können durch die Konvention geschützte Rechtspositionen zum Gegenstand haben. Ist ein Konventionsrecht involviert,\nheisst das aber noch nicht, dass persönliche Interessen im Sinne\nder Praxis und damit civil rights berührt sind. Persönlich sind, wie\nsich aus dem bereits vorstehend Gesagten ergibt, vorab Interessen, die letztlich in privaten Rechtsbeziehungen und privaten\nRechtsstellungen Ausdruck finden. So lassen sich Zivilrechte insbesondere aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ableiten (Art. 8 EMRK und Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls),\nferner aus der Eigentumsgarantie der EMRK (Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls). Auch Art. 11 EMRK nimmt teilweise zivile Rechte in\nseinen Schutz; zu denken ist insbesondere an die Teilaspekte Ver-\neinigungs- und Koalitionsfreiheit. Zivilrechtlicher Natur ist weiter\ndas Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen\n(Art. 12 EMRK). Demgegenüber sind gemäss der Rechtsprechung\nder Kommission die Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 9\nEMRK) und die politischen Rechte (Art. 3 des 1. Zusatzprotokolls)\nnicht zugleich zivilrechtlich im Sinne des Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Dasselbe gilt nach zwei Kommissionsentscheiden für die Pressefreiheit. In Fortführung dieser Praxis ist davon auszugehen, dass die\nKommission auch die übrigen Teilaspekte der Meinungsäusserungsfreiheit nach Art. 10 EMRK nicht als civil rights qualifizieren\nwird. Die zivilrechtliche Natur abgesprochen hat die Kommission\nschliesslich dem Recht auf elementare Schulbildung (Art. 2 des\n1. Zusatzprotokolls) [vgl. zum Ganzen: Herzog, a.a.O., S. 101 f.].\nNach der aufgezeigten Ausschlusspraxis der Kommission sind\nsomit nicht alle, sondern nur die persönlichkeitsorientierten Konventionsrechte sowie Konventionsgarantien mit schwergewichtig\neigentumsrechtlich/wirtschaftlicher Ausrichtung zivilrechtlicher\nNatur. Dieses Ergebnis erscheint im Wesentlichen als sachge-\n\n20\n1/1 Freiheits- und Grundrechte PVG 2003\n\n"}