weisen; 118 Ib 277 E. 5 S. 283 ff; 111 lb 68 E. 4 S. 72). Dass die Regierung mit Blick auf die Kantonspolizei als oberste Verwaltungsbehörde von der übrigen Verwaltung hinreichend unabhängig ist, bedarf keiner näheren Ausführungen. Auf den Rekurs ist daher auch unter diesem Blickwinkel nicht einzutreten. U 03 75 Urteil vom 4. November 2003 Die dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde ist noch hängig. 24