Die Bestimmung wurde von Volk und Ständen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000 gutgeheissen, von der hierfür zuständigen Bundesversammlung aber noch nicht in Kraft gesetzt. Die Vorschrift soll zusammen mit den anderen Bestimmungen des Bundesbeschlusses über die Reform der Justiz gleichzeitig mit dem vom Bundesrat beantragten Bundesgesetz über das Bundesgericht in Kraft treten. Art. 29a BV verlangt die Möglichkeit einer umfassenden Rechts- und Sachverhaltskontrolle durch den Richter. Als Grundrecht ist die Bestimmung unmittelbar anwendbar. Dieser umfassende richterliche Rechtsschutz kann aber erst zum Tragen kommen, wenn Art. 29a BV in Kraft tritt. Ein verwaltungsinterner