nen. b) Wie im Sachverhalt wiedergegeben, wurde der Rekurrent durch die Polizei im Rahmen einer Kontrolle daran gehindert, nach Davos zu reisen. Dabei handelte es sich um eine polizeiliche Massnahme, welche den Zweck verfolgte, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit für die Dauer des WEF in Davos zu schützen. Es ging damit um eine Massnahme der durch die Kantone zu gewährleistenden inneren Sicherheit. Als solche ist sie nach dem unter E. 2f Gesagten dem Schutzbereich von Art. 6 EMRK entzogen. Eine gerichtliche Beurteilung des Falles ist schon allein deswegen nicht notwendig.