Nicht dem Rechtsschutz dieser Konventionsvorschrift unterstehen demnach grundsätzlich auch die kantonalen Massnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, die regelmässig in einem rechtlich nur dürftig geregelten Bereich und überdies oft ausserhalb des förmlichen Verwaltungshandelns angeordnet bzw. durchgeführt werden. Veröffentlichte Entscheide der Strassburger Organe liegen diesbezüglich, soweit ersichtlich, keine vor. Herzog vermutet, dass solche Streitigkeiten ihrer politischen Natur und demzufolge ihrer Nichteignung zur gerichtlichen Nachprüfung wegen vom Geltungsbereich des Art. 6 Ziff. 1 EMRK ausgenommen bleiben werden, zumal auch in den Mitgliedstaaten Konsens über