O., S. 103 f.). f) Einig ist sich die Lehre, soweit ersichtlich, sodann darin, dass Streitigkeiten über Massnahmen aus dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit und der Landesverteidigung vom Schutzbereich des Art. 6 Ziff. 1 EMRK ausgeschlossen sind. Nicht dem Rechtsschutz dieser Konventionsvorschrift unterstehen demnach grundsätzlich auch die kantonalen Massnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, die regelmässig in einem rechtlich nur dürftig geregelten Bereich und überdies oft ausserhalb des förmlichen Verwaltungshandelns angeordnet bzw. durchgeführt werden.