O., S. 101 f.]. Nach der aufgezeigten Ausschlusspraxis der Kommission sind somit nicht alle, sondern nur die persönlichkeitsorientierten Konventionsrechte sowie Konventionsgarantien mit schwergewichtig eigentumsrechtlich/wirtschaftlicher Ausrichtung zivilrechtlicher Natur. Dieses Ergebnis erscheint im Wesentlichen als sachge- 20 1/1 Freiheits- und Grundrechte PVG 2003