Dasselbe gilt nach zwei Kommissionsentscheiden für die Pressefreiheit. In Fortführung dieser Praxis ist davon auszugehen, dass die Kommission auch die übrigen Teilaspekte der Meinungsäusserungsfreiheit nach Art. 10 EMRK nicht als civil rights qualifizieren wird. Die zivilrechtliche Natur abgesprochen hat die Kommission schliesslich dem Recht auf elementare Schulbildung (Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls) [vgl. zum Ganzen: Herzog, a.a.O., S. 101 f.].