Ist ein Konventionsrecht involviert, heisst das aber noch nicht, dass persönliche Interessen im Sinne der Praxis und damit civil rights berührt sind. Persönlich sind, wie sich aus dem bereits vorstehend Gesagten ergibt, vorab Interessen, die letztlich in privaten Rechtsbeziehungen und privaten Rechtsstellungen Ausdruck finden. So lassen sich Zivilrechte insbesondere aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ableiten (Art. 8 EMRK und Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls), ferner aus der Eigentumsgarantie der EMRK (Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls). Auch Art. 11 EMRK nimmt teilweise zivile Rechte in seinen Schutz;