Anderseits sind Verfahren nicht bereits deshalb zivilrechtlicher Natur, weil sie grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zum Gegenstand haben. Es verhält sich damit vielmehr gleich wie mit der Frage, inwiefern materielle Konventionsrechte Zivilrechte im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellen können: Zivilrechtliche Verfahren können durch die Konvention geschützte Rechtspositionen zum Gegenstand haben. Ist ein Konventionsrecht involviert, heisst das aber noch nicht, dass persönliche Interessen im Sinne der Praxis und damit civil rights berührt sind.