oder der persönlichen Freiheit fällt (vgl. Herzog, a.a.O., S. 98 f. mit zahlreichen Hinweisen). Für das Vorliegen einer zivilrechtlichen Streitigkeit ist indes nicht erforderlich, dass ein Verfahren unter grundrechtlichen Aspekten für die betroffene Person relevant ist. So berühren viele von Gerichtshof und Kommission beurteilte «öffentlichrechtliche» Sachverhalte keine anerkannten oder erhärteten Grundrechtspositionen des schweizerischen Verfassungsrechts. Anderseits sind Verfahren nicht bereits deshalb zivilrechtlicher Natur, weil sie grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zum Gegenstand haben.