Die Verwirklichung beider Aspekte erachtet die Praxis als Bedingung freier Entfaltung der Persönlichkeit. Aus der öffentlichrechtlichen Perspektive betrachtet zeigt sich eine persönliche Betroffenheit oft darin, dass sich Sachverhalte von Verfahren, denen zivilrechtlicher Charakter zugesprochen werden kann, einer wirtschaftlichen oder persönlichkeitsrechtlichen Grundrechtsposition zuordnen lassen. So lässt sich in einer Vielzahl von Fällen feststellen, dass die beanspruchte Freiheit, das geltend gemachte Interesse oder die beabsichtigte Tätigkeit in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit, der Eigentumsgarantie