EMRK (Villiger, Handbuch der EMRK, 2. Aufl., Zürich 1999, N 384 und 387). Art. 6 Ziff. 1 EMRK bezieht sich demnach nicht nur auf privatrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinne – solche zwischen Privatpersonen oder zwischen Privatpersonen einerseits und dem privatrechtlich handelnden Staat anderseits –, sondern auch auf Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern sich diese massgeblich auf Ansprüche zivilrechtlicher Natur auswirken. Auch in dieser Hinsicht sind das materielle Recht und die Wirkungen, die ihm die innerstaatliche Gesetzgebung verleiht, ausschlaggebend (BGE 125 I 209 E. 7a S. 215 f. = Pra 2000 Nr. 149 mit Hinweisen).