Schliesslich gilt der Anspruch auf Zugang zu einem Gericht nur für «Streitigkeiten» betreffend «zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen», deren Geltendmachung zumindest vertretbar ist und die vom innerstaatlichen Recht anerkannt werden, unabhängig davon, ob sie auch durch die Konvention geschützt sind. Obwohl der Begriff selbstständiger Natur ist, setzt er folglich die Prüfung des Anspruchs nach dem innerstaatlichen Recht voraus (Pra 2001 S. 967 f.). d) Unter Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK muss