gen» ist selbständiger Natur: Art. 6 EMRK selbst vermittelt den Rechtsordnungen der Vertragsstaaten keinen bestimmten materiellrechtlichen Inhalt. Die Bestimmung setzt das Vorliegen einer eigentlichen und ernsthaften «Streitigkeit» voraus; die Streitigkeit kann sich sowohl auf den Bestand eines Rechtes als solches als auch auf dessen Umfang oder die Bedingungen seiner Ausübung beziehen. Der Ausgang des Verfahrens muss für das betreffende Recht unmittelbar entscheidend sein. Ein loser Zusammenhang oder lediglich mittelbare Auswirkungen reichen für eine Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht aus (EGMR, Urteile Le Compte, Van Leuven und De Meyere, a.a.O., S. 21 f., § 47;