Erwägungen: 2. a) Vor der materiellen Beurteilung der Streitsache ist zu prüfen, ob gegen den angefochtenen Entscheid überhaupt der Rechtsweg an das Verwaltungsgericht offen steht. Auszugehen ist dabei von Art. 13 Abs. 1 lit. c VGG. Danach können Entscheide der Regierung oder kantonaler Departemente auf dem Gebiete des Staats- und Verwaltungsrechtes an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden, wenn nach übergeordnetem Recht, also auch nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK, eine letztinstanzliche Beurteilung durch ein kantonales Gericht erforderlich ist. Dies ist im Folgenden zu prüfen. b) Gemäss Art.