Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung werden für die Gemeinden stattdessen ersatzweise die Regeln der Steuerausscheidung nach den vom Bundesgericht aufgestellten Kollisionsnormen für das interkantonale Verhältnis herangezogen (PVG 1995 Nr. 56). Diese sehen aber gerade vor, dass bei Selbständigerwerbenden die Besteuerung der Einkünfte am Arbeitsort zu erfolgen hat, was ebenfalls zur Konsequenz hat, dass nur an einem Ort – nämlich am Geschäftssitz und Arbeitsplatz in K. – eine Abgabepflicht zu bejahen ist. A 03 30 Urteil vom 26. August 2003 90