Die ökonomische Tätigkeit, die einen direkten oder indirekten Bezug zum Tourismus haben könnte, beschränkt sich nachweislich auf den Geschäftssitz und Arbeitsort in K., weshalb jede weitere Abgabepflicht am Wohnort und Familiensitz in D. entfallen muss. Daran ändert selbstverständlich auch der von der Vorinstanz angeführte Sonderfall einer reduzierten Abgabe gestützt auf Art. 3 Abs. 4 ABzTFAG nichts, da jene Ermässigungsvorschrift um höchstens 60 % der ordentlich errechneten TFA lediglich dort zur Anwendung kommen kann, wo wenigstens ein kleiner Teil bzw. geringfügiger Prozentsatz des gesamten Geschäftsumsatzes in der Gemeinde D. erwirtschaftet wird.